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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.05.1988 - 6 A 150/86   

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https://dejure.org/1988,3121
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.05.1988 - 6 A 150/86 (https://dejure.org/1988,3121)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.05.1988 - 6 A 150/86 (https://dejure.org/1988,3121)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - 6 A 150/86 (https://dejure.org/1988,3121)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 41 Abs. 1
    Baurecht: Anliegeranspruch auf Lärmschutzwand, Errichtungszeitpunkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1301 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 274
  • UPR 1988, 400
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.06.1995 - 1 K 5/94
    Die Anlieger haben aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan in Verbindung mit der Begründung zum Bebauungsplan einen Anspruch darauf, daß die Lärmschutzwände so gestaltet werden, daß die in der Begründung zum Bebauungsplan gegebenen Immissionswerte eingehalten werden (vgl. zum Anspruch auf Planrealisierung bei nachbarschützenden Festsetzungen: OVG Lüneburg, Urt. v. 26.05.1988 - 6 A 150/86 -, abgedruckt in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Entscheidungen, Bd. 3, BImSchG § 41-6).

    Aufgrund der Begründung zum Bebauungsplan, wonach die südliche Lärmschutzwand zum Schutze der Anlieger 3 m hoch sein soll, ergibt sich auch, daß unbeschadet dessen, daß in der Festsetzung des Bebauungsplanes lediglich von einer Mindesthöhe von 2 m die Rede ist, ein Anspruch der Anlieger auf Realisierung einer 3 m hohen Lärmschutzwand gegeben ist (vgl. zur Bindung des Planverfassers hinsichtlich der Höhe der Lärmschutzwand aufgrund der Konkretisierung der Höhe in der Begründung zum Bebauungsplan: OVG Lüneburg, Urt. v. 26.05.1988 - 6 A 150/86 -, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 266/08

    Einwand gegen Logistikzentrum abgelehnt

    Auch insoweit sind rechtliche Bindungen zu beachten; so kann z.B. auf Grund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ein Anspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand entstehen, bevor die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.5.1988 - 6 A 150/86 -, NVwZ 1989, 274, dazu BVerwG, Beschl. v. 2.11.1988 - 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.1993 - 6 L 195/90

    Nachbar; Sportanlage; Durchsetzung; Bebauungsplan; Baugenehmigung;

    Der Senat hat bereits mit Urteil v. 26.5.1988 - 6 A 150/86 -, NVwZ 1989, 274 = UPR 1988, 400 = NST-N 1989, 86, entschieden, daß die Anlieger einer durch Bebauungsplan festgesetzten lärmintensiven Straße einen Anspruch darauf haben, daß eine zu ihrem Schutz festgesetzte Lärmschutzwand mit der Verkehrsübergabe errichtet wird (ebenso BVerwG, Beschluß v. 2.11.1988 - 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13, und v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 -, BRS 48 Nr. 15).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 1 ZB 09.225

    Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan

    Denn die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7.9.1988 BRS 48 Nr. 15; vom 2.11.1988 BRS 48 Nr. 13, vorhergehend: NdsOVG vom 26.5.1988 NVwZ 1989, 274) befassen sich mit dem gegen eine Gemeinde gerichteten Anspruch der Anlieger einer durch Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Straße auf Herstellung der zugleich festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1998 - 3 A 149/96

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Rückübertragung einer einem

    Sofern man zugrunde legt, daß diese Festsetzung des Bebauungsplans Schutzwirkung zugunsten der Nachbarn der Grünflächen-Parzelle äußert, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1988 - 6 A 150/86 - NVwZ 1989, 274, ist nicht ersichtlich, daß dieser Schutzwirkung nur durch Übereignung der Parzelle auf den Kläger entsprochen werden könnte.
  • VG Stade, 02.12.2004 - 2 A 1122/02

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Durchführung ihn begünstigender

    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (bzw. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) hat bereits mit Urteil vom 26. Mai 1988 (-6 A 150/86 - NVwZ 1989, 274 ff.) entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand bestehen kann, die im Bebauungsplan festgesetzt ist.
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